Sehr lange Eigentümerversammlungen können zulässig sein.
Bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften und/oder vielen bzw. komplizierten Tagesordnungspunkten können Eigentümerversammlungen bisweilen recht lange dauern. Das Amtsgericht Oldenburg hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Wohnungseigentümergemeinschaft, bestehend aus ca. 1.700 Wohneinheiten, an einem Samstag eine Versammlung abgehalten hatte, auf der mehrere Beschlüsse gefasst wurden, wobei die Versammlung ca. 9 ½ Stunden dauerte. Ein Eigentümer klagte und beantragte, alle Beschlüsse aufgrund überlanger Dauer der Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Eine gesetzliche Regelung für die zulässige Dauer einer Wohnungseigentümerversammlung gibt es nicht, sodass immer die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgeblich seien. Es handele sich um eine sehr große WEG. Zudem habe im Vorjahr coronabedingt keine Versammlung abgehalten werden können. Deshalb war die Tagesordnung sehr umfangreich. Ein Fortsetzungstermin hätte erhebliche zusätzliche Kosten verursacht (für die Versammlung war ein großer Versammlungsraum angemietet worden). Zudem fand die Versammlung an einem Wochenende tagsüber und nicht bis spät in die Abendstunden statt. Demnach sei die Dauer der Versammlung zulässig gewesen (AG Oldenburg, Urteil vom 13.6.2022, Az. 16 C 32/21).
Wenn sich rechtliche Auseinandersetzungen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht anbahnen, ist zu empfehlen, sich frühzeitig eine qualifizierte Rechtsberatung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung einzuholen.
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