Wer für einen Verwaltungsberuf ausgebildet wurde, hat ihn mit Sicherheit in der Ausbildung kennengelernt: den klassischen Fall des „Abschleppens von Kraftfahrzeugen“. Wenn man nicht gerade in einer Großstadtverwaltung tätig ist, ist ein Abschleppfall allerdings keine Routine und kann schwierige Rechtsfragen aufwerfen: Wann darf ich ein Kfz überhaupt abschleppen? Geht es um eine Ersatzvornahme oder um eine Sicherstellung? Muss die Ordnungsbehörde oder die Abfallbehörde tätig werden? Was ist, wenn die Polizei der Ordnungsbehörde ein Auto sozusagen „vor die Tür stellt“? Wie verhalte ich mich, wenn eine Halterin oder ein Halter nicht zu greifen ist?
Worum geht es?
Das Abschleppen von Kfz kann aufgrund vielfältiger Umstände erforderlich werden. Die rechtlichen Voraussetzungen für Abschleppmaßnahmen sind in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte über die eigentlichen Gesetzesbestimmungen hinaus weiterentwickelt worden. Dabei geht es einerseits um die Vollstreckungsvorschriften der §§ 64 ff. Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG). Ein Blick soll aber andererseits auf die Vorschriften über die Sicherstellung und Verwertung geworfen werden. Schließlich wird thematisiert, welche Rechtsschutzmöglichkeiten für Kfz-Halterinnen und -Halter bestehen.
Schwerpunkte:
Fallkonstellationen, in denen ein Abschleppen von Kfz erforderlich ist
Die Zusammenarbeit von Polizei und Ordnungsbehörden bei Abschleppfällen
Voraussetzungen für das Abschleppen von Fahrzeugen
Kostentragung bei Abschleppfällen
Rechtsschutz bei Abschleppfällen
Wer sollte dabei sein?
Führungskräfte und MitarbeiterInnen, die mit der Aufgabe betraut sind, KFZ abschleppen zu lassen.
Sie haben Interesse?
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