WEG-Beschlüsse müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
Das Landgericht Hamburg hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einen Beschluss zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums gefasst hatte. Inhalt des Beschlusses war die Ausführung von bestimmten Erhaltungsmaßnahmen, wobei in vier Punkten verschiedene Maßnahmen mit schlagwortartiger Nennung von Gewerken dargestellt wurden. Dazu hieß es dann, die Planungs- und Ausschreibungsunterlagen zu den Maßnahmen seien seit der letzten Eigentümerversammlung in einer eigens für diese Maßnahmen eingerichteten sogenannten Dropbox elektronisch einsehbar gewesen.
Dieser Beschluss wurde wegen Unbestimmtheit angefochten. Das Landgericht Hamburg hat die vorherige Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, nach der der Beschluss aufgehoben worden war. Im Beschluss bleibe unklar, worin die nur schlagwortartig genannten Erhaltungsmaßnahmen im Einzelnen bestehen sollten. Zwar könne ein Beschluss auch auf Dokumente Bezug nehmen, der Verweis auf den Inhalt einer „Dropbox“ sei aber unzureichend, weil die in der Dropbox befindlichen Unterlagen nicht näher bezeichnet und kenntlich gemacht worden seien. Es sei mithin nicht zu erkennen, welchen Umfang die Erhaltungsmaßnahmen konkret haben sollten (LG Hamburg, Urteil vom 29.6.2022, Az. 318 S 73/21).
Es gilt generell, dass WEG-Beschlüsse inhaltlich hinreichend bestimmt sein müssen. Hier hätte es ausgereicht, wenn konkret benannte Angebote bzw. Aufträge beschlossen worden wären oder wenn in der allen Miteigentümern zugänglichen Dropbox klar strukturierte Unterlagen vorhanden gewesen wären, aus denen sich nachvollziehbar ergibt, welche konkreten Maßnahmen Inhalt des Sanierungsbeschlusses sind.
Wenn sich rechtliche Auseinandersetzungen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht anbahnen, ist zu empfehlen, sich frühzeitig eine qualifizierte Rechtsberatung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung einzuholen.
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