Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung zu Gewerbesteuern, ohne Erfolg.
Erklärungspflichtverletzung, Verletzung der Mittelvorsorgepflicht und Verletzung der Entrichtungspflicht: Das sind die häufigsten Vorwürfe an Pflichtverletzungen, mit denen sich Geschäftsführer konfrontiert sehen. Ab und an auch der Vorwurf der Steuerhinterziehung.
Mit Entscheidung vom 21.03.2023 bestätigte die 7. Kammer des VG Hannover einen von dem Verfasser verteidigten Haftungsbescheid. Steuererklärungen wurden nicht rechtzeitig abgegeben. Rückstellungen für die Jahre 2015 bis 2016 wurden nicht gebildet, bzw. für andere Zwecke genutzt. Die Steuer wurde nicht getilgt. Die Kausalität wurde bejaht.
Den Schwerpunkt bildete die Frage, ob dem Haftungsschuldner die Verletzung der Mittelvorsorgepflicht vorzuwerfen war, ob der Grundsatz der anteiligen Tilgung anwendbar war und ob der Haftungsschuldner seine Pflichten zumindest grob fahrlässig verletzt hat. Ausgewertet wurde insb. eine Gewinn- und Verlustrechnung. Diese gab Anlass zu der Annahme ungerechtfertigter Mittelverwendungen. Auf den Grundsatz der anteiligen Tilgung konnte sich der Kläger nicht berufen, weil er seinen Darlegungspflichten nicht nachgekommen ist. Grob fahrlässig handelte der Kläger, weil er seinen Steuerberater nicht überwacht und ungerechtfertigt andere Dispositionen getroffen hat.
Hinweis: Der Verfasser hält Seminare zu Haftungsbescheiden bei „Wissenstransfer“ (Nds. Städtetag).
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