Der 1. Senat des OVG Lüneburg hat eine neue praxisrelevante Entscheidung zum Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB getroffen.
Neben der Frage, ob die Gemeinde unzulässige Bodenbevorratung betreibe – der Senat verneinte dies – hatte das Gericht insbesondere darüber zu entscheiden, ob gemeindeintern grundsätzlich der Rat oder der Hauptausschuss über die Ausübung des Vorkaufsrechts entscheidet. Der Senat entschied Letzteres.
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