Der Boden – die obere Schicht der Erdkruste – erfüllt viele wichtige Funktionen: Er ist unter anderem Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, Bestandteil des Naturhaushalts, Archiv der Natur- und Kulturgeschichte und wird zu unterschiedlichen Zwecken vom Menschen genutzt. Ziel des Bodenschutzrechtes ist es, diese Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen (vgl. § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes – BBodSchG). Die Rechtspraxis wird von Fällen beherrscht, in denen die Bodenfunktionen wiederhergestellt werden sollen. Dabei geht es darum, „schädliche Bodenveränderungen“ zu beseitigen, nämlich Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Werden die schädlichen Bodenveränderungen durch eine stillgelegte Anlage oder ein Grundstück hervorgerufen, auf dem vormals mit Abfällen oder umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, spricht das Gesetz von „Altlasten“.
Sofern auf einem Grundstück schädliche Bodenveränderungen festgestellt oder vermutet werden, fragt es sich, wer für die Sanierung bzw. zunächst die weitere Untersuchung des betroffenen Grundstücks verantwortlich ist. Das BBodSchG trifft hierzu zwar detaillierte Regelungen, in der Praxis kommt es indes gleichwohl immer wieder zu unterschiedlichen Beurteilungen der Beteiligten. Zum einen kann die Verantwortlichkeit einer Person an sich in Streit stehen, insbesondere wenn die Verursachung vorhandener Bodenkontamination durch eine Person unsicher ist. Kompliziert kann sich auch die Beantwortung der Frage ausnehmen, inwieweit eine natürliche oder juristische Person Rechtsnachfolgerin des Verursachers ist oder der ehemalige Eigentümer um eine schädliche Bodenveränderung wusste bzw. von ihr hätte wissen müssen, als er sein Grundstück verkaufte. Schließlich stellt sich der Sachverhalt nicht selten so dar, dass mehrere Personen grundsätzlich sanierungspflichtig sind (z. B. der Eigentümer und der Verursacher). Die zuständige Behörde muss dann eine Auswahl dahingehend treffen, welchen der Störer sie konkret zu der erforderlichen Maßnahme heranziehen will. Häufig entbrennt Streit darüber, ob sich die Entscheidung der Behörde noch im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens hält.
Sie werden von einer Behörde auf eine Sanierung oder eine Sanierungsuntersuchung in Anspruch genommen? Wir bieten Ihnen an, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Anordnung vorliegen. Gerne vertreten wir Sie auch gegenüber den Behörden. Ein konstruktiver Dialog mit deren Vertretern gehört dabei für uns zum guten Ton und ist regelmäßig in der Sache hilfreich. Zuweilen kann etwa in Gesprächen mit den Behörden eine kostengünstigere Sanierungsvariante gefunden werden. Sollte es trotz allem nicht vermeidbar sein, stehen wir allerdings auch in einem etwaigen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht fest an Ihrer Seite. Wir helfen Ihnen auch, wenn Sie nach behördlicher Inanspruchnahme bei einem oder mehreren Verpflichteten einen finanziellen Ausgleich beanspruchen wollen.
Sie sind Behördenvertreter? Auch dann kann es angesichts der oftmals mit Sanierungsmaßnahmen verbundenen hohen Kosten sinnvoll sein, auf unsere langjährige Erfahrung im Altlastenrecht zurückzugreifen. Wir unterstützen Sie beispielsweise mit der Erstellung gutachterlicher Stellungnahmen (etwa zur Störerauswahl) und vertreten Sie gegenüber den Adressaten Ihrer Verfügungen vor Gericht.