Das deutsche Staatshaftungsrecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Haftung des Staates für rechtswidriges Verhalten seiner Organe und Amtsträger regeln. Es dient dazu, Bürgern einen Ausgleich für Schäden zu gewähren, die ihnen insb. durch rechtswidriges hoheitliches Handeln entstanden sind.
Im Staatshaftungsrecht können Ansprüche aus der Staatshaftung u.a. auf
– Realhandeln,
– Schadensersatz,
– Entschädigung oder
– Aufwendungsersatz
gerichtet sein. Zu den häufigsten Fallgestaltungen im deutschen Staatshaftungsrecht gehören:
1. Amtshaftung:
Sie greift, wenn ein Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes eine drittbezogene Amtspflicht schuldhaft verletzt und dadurch einem Bürger einen Schaden zufügt.
Beispiel: Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
2. Verletzung öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse:
Hierbei geht es um Pflichtverletzungen im Rahmen besonderer rechtlicher Beziehungen zwischen Bürger und Staat, wie etwa bei öffentlich-rechtlichen Verträgen.
Beispiel: Gemeinde und Investor schließen einen Vertrag über die Entwicklung eines Stadtgebiets. Durch die Verletzung von vertraglichen Pflichten kann eine Partei schadensersatzpflichtig werden.
3. Enteignungsgleicher Eingriff:
Ein enteignungsgleicher Eingriff ist eine staatshaftungsrechtliche Anspruchsgrundlage, die sich auf Geldentschädigungen bei rechtswidrigen Eingriffen bezieht.
Beispiel: Abriss eines Hauses in Folge einer rechtswidrigen Abrissverfügung.
4. Enteignender Eingriff:
Ein solcher liegt vor, wenn eine rechtmäßige hoheitliche Maßnahme als Nebenfolge eine als Eigentum geschützte Rechtsposition unmittelbar beeinträchtigt.
Beispiel: Ein Eigentümer wird durch Gerüche aus einer rechtmäßig errichteten kommunalen Kläranlage in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt.
5. Folgenbeseitigungsanspruch:
Wenn staatliches Handeln zu einem rechtswidrigen Zustand geführt hat, besteht ein Folgenbeseitigungsanspruch.
Beispiel: Wiederherstellung eines unrechtmäßig abgerissenen Zauns.
Es ist zu beachten, dass das deutsche Staatshaftungsrecht nicht in einem einheitlichen Gesetz kodifiziert ist, sondern sich aus verschiedenen gesetzlichen und richterrechtlichen Anspruchsgrundlagen zusammensetzt.
Wir unterstützen sowohl die öffentliche Hand bei der Abwehr von Ansprüchen als auch Private bei der Durchsetzung ihrer Rechte.